Landeshauptstadt Dresden erlässt neue Corona-Allgemeinverfügung ab Dienstag um 0 Uhr

eingestellt am 26.10.2020 von Anja Hilgert (ZEILE), Headerbild: Neue Regularien suchen die Ausbreitung des Virus einzudämmen Foto: Anja Hilgert

Nachdem in der vergangenen Woche bereits die 7-Tages-Inzidenz von 35 überschritten wurde, liegt der Wert zum Stand heute, 12 Uhr, bereits bei 57 und überschreitet damit die Schwelle von 50 pro 100.000 Einwohner*innen. Die Landeshauptstadt Dresden erlässt daher eine neue Allgemeinverfügung, die ab 27. Oktober 2020, 0.00 Uhr, gilt. Das spätere Inkrafttreten wurde gewählt, um den Bürgern eine Übergangsfrist und eine Möglichkeit für Nachfragen Anfang kommender Woche zu geben. 

„Die Geschwindigkeit, mit der sich das Virus im Moment in unserer Stadt und unserer Region verbreitet, macht weitere Einschränkungen in jedem Fall erforderlich“, sagt Oberbürgermeister Dirk Hilbert. „Wir werden die Verordnung erst nach dem Wochenende in Kraft treten lassen, damit die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die unterschiedlichen Wirtschaftsbereiche sich auf die neue Verordnung einstellen können. Wir müssen jetzt gemeinsam versuchen, durch eine konsequente Umsetzung der AHA-Regeln, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen und die Gefährdung für Risikogruppen minimieren. Bitte unterstützen Sie uns alle dabei!“ 

Aktuelle Corona-Schutz-Verordnung

Die durch die sächsische Staatsregierung beschlossene aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gilt von Dienstag,27. Oktober 2020, bis einschließlich Montag, 25. Januar 2021.

Datenerhebung

Betreiber mit genehmigtem Hygienekonzept von Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Sportstätten, sowie Veranstalter von Groß- und Sportveranstaltungen und Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen von den Besuchern und Gästen den Namen, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, die Postleitzahl und den Zeitraum des Besuchs erheben.
Die Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Kontakten erhoben und nur auf Anforderung an das Gesundheitsamt übergeben werden. Sie sind nach einem Monat zu vernichten.

Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in geschlossenen Räumen

Neben der schon bestehenden Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung u.a. im Öffentlichen Personennahverkehr, in Geschäften und Läden sowie in Reisebussen und neu auch in medizinischen Einrichtungen zu tragen, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch für folgende Bereiche verpflichtend:

  • In allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr, insbesondere in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes), Museen und öffentlichen Verwaltungen.
  • In allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten. Verfügt die gastronomische Einrichtung über Sitzmöglichkeiten, ist das Tragen bis zum Erreichen des Platzes erforderlich. Am Sitzplatz selbst ist das Tragen einer MNB nicht erforderlich.
  • In Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften und bei Sportwettkämpfen mit Publikum (ausgenommen ist der Bereich Freizeit-und Breitensport mit einer Besucherzahl bis 50 Personen) sowie bei Messen, in Tagungs- und Kongresszentren und bei kulturellen Veranstaltungen, insbesondere in Theatern, Musiktheatern, Kinos, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Opernhäusern, Musikclubs (ohne Tanz), Zirkusse. Dies gilt auch während der Aufführung.
  • Bei Sport- und Großveranstaltungen sowie Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum (z.B. Bürgerversammlungen).
  • In Schulgebäuden und zusätzlich auch auf dem Gelände von Schulen, mit Ausnahme des Unterrichts sowie bei Tätigkeiten im Freien. Die Ausnahmen nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung für den Gruppen- oder Klassenverband gelten weiter.
    Personen, die entgegen dieser Verpflichtung keine Mund-Nasen-Bedeckung im Schulgebäude oder auf dem Gelände der Schule tragen, ist der dortige Aufenthalt untersagt.

Arbeitgeber sind gehalten, für ihre Beschäftigten mit Kunden- und Besucherverkehr geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) unter freiem Himmel

An Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs und in Bahnhöfen sowie auf Wochenmärkten unabhängig der Uhrzeit.

In den belebten Innenstadtlagen immer von Montag bis einschließlich Samstag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag. Ausgenommen ist die Fortbewegung per Fahrrad oder beim Joggen, sprich Fortbewegung ohne zu verweilen.

Beschränkung der Personenzahl

  • Private Zusammenkünfte und Feiern sowie Familienfeiern in Gaststätten oder von Dritten überlassenen Räumen: max. 10 Personen
  • Betriebs- und Vereinsfeiern: max. 10 Personen
  • Groß- und Sportveranstaltungen: max. 100 Personen
  • Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum: max. 100 Personen. Für Versammlungen nach dem Versammlungsrecht gilt dies nicht. Hier gibt es gesonderte Regelungen.

Für Konzertveranstaltungsorte, Kinos und Theater gilt das Hygienekonzept und die darin benannten Schutzmaßnahmen.wenn zusätzlich folgende Auflagen beachtet werden:

  • Datenerfassung wie oben beschrieben,
  • Mund-Nasen-Bedeckung für die gesamte Dauer des Aufenthalts, einschließlich Aufführung,
  • verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstandes nach den Regelungen der Allgemeinverfügung.

Sperrstunde und Alkohol-Ausschankverbot

Schank- und Speisewirtschaften sind von 22 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag zu schließen. Alkoholika und alkoholhaltige Getränke dürfen von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nicht abgegeben werden. Dies gilt für alle Einrichtungen, auch für Gastronomie oder den Einzelhandel.

Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechtes

Es wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Versammlungsteilnehmer und ordnenden Kräfte angeordnet. Außerdem sind nur ortsfeste Versammlung zulässig und Aufzüge untersagt. Zudem gilt als Obergrenze für die Zahl der Versammlungsteilnehmer ein Flächenansatz von vier Quadratmeter pro Person, um die Abstände zwischen den Teilnehmenden besser zu gewährleisten.

Prostitutionsstätten

Die Öffnung und der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

Einrichtungen, wie Altenpflegeheime, Krankenhäuser und Einrichtungen der Behindertenhilfe, sind angehalten, strikte Besuchszeiten und Regelungen zur Reduzierung der Besuchszahlen einzuführen, soweit dies nicht schon praktiziert wird. Ziel ist es, einen Eintrag in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Personengruppen zu vermeiden.

Fälle in Einrichtungen der Johannstadt

Unter www.dresden.de/corona ist jetzt ein Dashboard zu von Corona-Fällen betroffenen Kitas, Schulen, Pflegeeinrichtungen und Asylbewerberunterkünften verfügbar. 

Das Gesundheitsamt aktualisiert gegebenenfalls mehrmals täglich die Gesamtzahl der jeweils betroffenen Einrichtungen und der in Quarantäne befindlichen Personen. Über eine Karte können Nutzer zudem für einzelne Kitas und Schulen per Klick die Dauer der Quarantäne erfahren.   

In der Johannstadt derzeit betroffene Einrichtungen:

Fremdsprachenschule

Ende der Quarantäne 2/11/2020
Personen in Quarantäne 28
Adresse Gerokstraße 20
Stand 23/10/2020

 

Weitere aktualisierte Informationen:

Aktuelle Informationen des Freistaates Sachsen:

Infoportal Coronavirus
Antworten auf häufige Fragen
Amtliche Bekanntmachungen

Corona-Hotline des Freistaates Sachsen: 0800-1000214

Infos auf der Seite der Stadt Dresden