Wer nicht über ausreichend eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, um den Eigenanteil für die Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu bezahlen, kann Wohngeld oder die sogenannte Hilfe zur Pflege beantragen.
Sozialamtsleiter Christian Knappe rät: „Die steigenden Eigenanteile für das Pflegeheim bedeuten für viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen eine große finanzielle Belastung. Mit dem Wohngeld und der Hilfe zur Pflege stehen zwei Sozialleistungen zur Verfügung, die in dieser Situation helfen können. Es sollte daher unbedingt der eigene Anspruch geprüft werden!“
Wohngeld auch für Heimbewohner
Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims können unter Umständen einen Anspruch nach dem Wohngeldgesetz haben. Wohngeld wird in diesem Fall als Mietzuschuss gezahlt. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von der Anzahl der Haushaltsmitglieder – in einem Pflegeheim ist das in der Regel ein Ein-Personen-Haushalt – dem Gesamteinkommen und den Wohnkosten ab. Anträge nehmen alle Bürgerbüros, Stadtbezirksämter und das Sozialamt entgegen. Das Antragsformular, eine Checkliste für die Antragstellung und ein Informationsblatt für Seniorinnen und Senioren sind bei den Behörden sowie online unter www.dresden.de/wohngeld erhältlich. Mit dem Online-Wohngeldrechner kann jeder grob prüfen, ob ein Anspruch besteht.
Hilfe zur Pflege
Mit der Hilfe zur Pflege unterstützt das Sozialamt pflegebedürftige Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen, um ihnen eine angemessene Pflege zu ermöglichen. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die pflegebedürftige Person das 67. Lebensjahr vollendet hat, ihr Einkommen und ihr Vermögen für den Eigenanteil der Pflegeheimkosten nicht ausreichen und die sonstigen Voraussetzungen für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfüllt sind.
Zur Deckung der Kosten für das Pflegeheim sind das eigene Einkommen und Vermögen einzusetzen. Ausgenommen hiervon ist ein Freibetrag für Vermögen von 10.000 Euro für Alleinstehende und von 20.000 Euro für Ehepaare. Der Antrag auf Hilfe zur Pflege kann beim Sozialamt gestellt werden. Weitere Informationen und Antragsformulare gibt es beim Sozialamt sowie online unter www.dresden.de/hilfe-zur-pflege. Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten diese Leistungen vom Kommunalen Sozialverband Sachsen, Postfach, 04009 Leipzig.
Sozialamt gibt Auskunft und berät individuell
Dresdner, die Fragen rund um die Themen Wohngeld und die Hilfe zur Pflege haben, können sich an die Mitarbeitenden der Sachgebiete „Wohngeld“ sowie „Hilfe innerhalb von Einrichtungen“ wenden. Persönliche Beratung ist im Sozialamt, Junghansstraße 2, 01277 Dresden, möglich, ebenso wie eine telefonische Auskunft für Wohngeld unter 0351-4881301 und für Hilfe zur Pflege unter 0351-4884946. Sprechzeiten: Dienstag von 9 bis 12 und 14 bis 18 Uhr sowie Donnerstag von 9 bis 12 und 14 bis 16 Uhr.
Kosten für einen Pflegeheimplatz
Der Verband der Ersatzkassen informierte Anfang Februar 2025, dass die Eigenbeteiligung für sächsische Pflegebedürftige im ersten Jahr des Heimaufenthalts von durchschnittlich 2.489 auf 2.720 Euro stieg – das sind neun Prozent mehr als noch zu Jahresbeginn 2024. Die Kosten für einen Heimplatz sind nicht begrenzt und unterscheiden sich je nach Einrichtung. Jedes Heim kalkuliert den monatlich zu zahlenden Preis selbst, verhandelt diesen mit den Kostenträgern (den Pflegekassen). Der Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen übernehmen müssen, wird für jede Einrichtung eigenständig ermittelt und gilt für alle Bewohner, unabhängig vom festgestellten Pflegegrad.
Unterstützung durch die Pflegekassen
Seit 2022 zahlt die Pflegeversicherung für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner in den Pflegegraden zwei bis fünf einen Zuschlag zur Verringerung des pflegebedingten Eigenanteils – neben dem nach dem Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung: Seit 1. Januar 2024 trägt die Pflegekasse im ersten Jahr fünfzehn Prozent des Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent. Trotz dieser Entlastung durch die Pflegekassen reichen die finanziellen Mittel der Pflegebedürftigen oft nicht aus. Deshalb rücken Sozialleistungen in den Fokus der Betroffenen.
Der nach dem Pflegegrad differenzierte Leistungsbetrag für die Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wurde zum 1. Januar 2025 angepasst:
- Pflegegrad 1: 131 Euro (vorher 125)
- Pflegegrad 2: 805 Euro (vorher 770)
- Pflegegrad 3: 1.319 Euro (vorher 1.262)
- Pflegegrad 4: 1.855 Euro (vorher 1.775)
- Pflegegrad 5: 2.096 Euro (vorher 2.005)
Weitere Informationen:
Quelle: Pressemitteilung Landeshauptstadt Dresden
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