Rauchverbot im Wald gilt ganzjährig bei jeder Witterung

eingestellt am 21.07.2023 von Bertil Kalex (Stadtteilverein), Headerbild: Symbolbild: Rauch- und Feuerverbot im Wald! (Ausschnitt: Polenztal bei Hohnstein/Sächs. Schweiz) Foto und Gestaltung: Bertil Kalex

Untere Forstbehörde der Landeshauptstadt Dresden informiert

Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) regelt, was im Wald erlaubt ist und was nicht. Die Regelungen dienen dabei grundsätzlich dazu, den Wald zu erhalten und zu schützen. So darf beispielsweise jeder den Wald zum Zweck der Erholung betreten (§ 11 SächsWaldG).
Insbesondere in den heißen und trockenen Sommermonaten besteht eine besonders hohe Gefährdung des Waldes durch Feuer, so dass es hierfür den Paragraphen 15 im Sächsischen Waldgesetz (SächsWaldG) gibt. Dort wird der Umgang mit Feuer und „offenem Licht“ nicht nur im Wald, sondern auch in der Nähe von Wald in einem Abstand von 100 Metern grundsätzlich nur an genehmigten Feuerstellen erlaubt. Das Rauchen im Wald ist sogar ausdrücklich verboten (§ 15 Abs. 3 S. 1 SächsWaldG). Es stellt gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 SächsWaldG eine allgemeine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 10.000 Euro Geldbuße belangt werden kann.
Das Rauchverbot im Wald ist dabei nicht zeitlich begrenzt. Es gilt ganzjährig und zwar bei jeder Witterung – auch wenn es regnet oder schneit. Besondere Vorsicht ist jedoch in der Waldbrandzeit vom 15. Februar bis 15. Oktober jedes Jahres geboten. Hier steigt die Brandgefahr durch weggeworfene Zigaretten und offenes Feuer erheblich an. Die Untere Forstbehörde weist daher ausdrücklich auf das Rauchverbot im Wald hin.

Weitere Informationen:
www.dresden.de/wald
Link zum Waldgesetz: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/5405-SaechsWaldG

Quelle: Pressemitteilung der Landeshauptstadt Dresden

Anm. d. Red.:
Nach unserem Verständnis sollte sich das ganzjährige Rauchverbot bzw. die Unterlassung des Umgangs mit offenem Feuer, einschließlich des Grillens, nicht nur auf geschlossene Waldgebiete am Stadtrand wie die “Dresdner Heide” beschränken, sondern auch für innerstädtische Grünanlagen, Parks und Friedhöfe gelten. Für die Johannstadt wären das zum Beispiel die Johannstädter Elbwiesen, der Johanngarten, der Neue Israelitische Friedhof und der Trinitatisfriedhof. Davon ausgenommen wären natürlich Stellen, die explizit als Feuerstellen, Grillplätze und “Raucherinseln” eingerichtet sind.

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